Mietbedingungen

1.       Vertragsgrundlage:

Die vorliegenden Mietbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwi- schen dem Mieter und Vermieter. Mietverträge kommen somit ausschließ- lich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen sowie subsidiär unter Zugrundelegung der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen des Vermieters zustande. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbe- dingungen des Mieters werden jedenfalls nicht Vertragsgrundlage.

2.       Vertragsdauer:

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beginnt das Mietverhältnis mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter (oder Frachtführer) und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, frühestens aber mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

3.       Übergabe, Gefahrenübergang:

Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt am Sitz des Vermieters oder – bei Zustellung – am Ort der Nutzung. Mit Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder von Beschädigungen, auf den Mieter über.

Sofern allfällige Mängel nicht vor Übergabe schriftlich dokumentiert werden, erklärt der Mieter, dass sich der Mietgegenstand in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand befindet und verpflichtet sich, auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz – unter Ausschluss der Bestimmungen der §§ 1096, 1097 ABGB – die Mietgegenstände in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

4.       Rückstellung:

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand samt Zubehör fristgemäß, betriebsbereit, mängelfrei, gereinigt und bei entsprechenden Geräten wieder vollgetankt zurückzugeben. Bei der Rückgabe erfolgt unverzüglich eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes. Werden dabei Mängel, Verschmutzungen oder Schäden festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die angemessenen Reinigungs- bzw. Behebungskosten zu ersetzen.

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Retournierung des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietentgeltes als Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Der Vermieter ist darüber hinaus be- rechtigt, zusätzlich auch eine Pönale von € 2.000 unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu begehren.

Befindet sich der Mieter mit der Rückstellung mehr als 3 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Androhung der Sicherstellung und Setzung einer Nachfrist von weiteren 3 Tagen die Sicherstellung des Mietgegenstandes ohne Einschaltung des Gerichtes auf Kosten des Mieters vor- zunehmen, der den Abtransport des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu dulden hat. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung einer Besitzstörung oder sonstiger Ersatzansprüche.

Die Zurückbehaltung des Mietobjektes durch den Mieter, aus welchem Grund auch immer, wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.

5.       Eigentumseingriffe:

Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung oder sonstiger strafbarer Handlungen durch Dritte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der nächs- ten Sicherheitsdienststelle und Beweissicherung (Lichtbilder, Zeugen usw.) verpflichtet. In diesen Fällen sowie bei Eingriffen in das Eigentumsrecht des Vermieters durch Dritte (z.B. Pfändung, Beschlagnahme, etc.) ist der Mieter zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters verpflichtet.

6.       Pflichten des Mieters:

Der Mieter verpflichtet sich, während der Vertragsdauer

a. den Mietgegenstand ausschließlich am vereinbarten Einsatzort und nur zum widmungsgemäßen Zweck im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen;

b. den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Be- schädigungen sowie durch Bewachung gegen Beschädigungen und Eigen- tumseingriffe zu schützen;

c. den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bestimmungsgemäß entsprechend einer allfälligen Gebrauchsanweisung bedienen und warten zu lassen;

d. ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.

Die teilweise oder vollständige Weitergabe oder Überlassung des Mietge- genstandes an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich sowie die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere ins Ausland bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

7.       Mietzins, Verzug:

Der Mietzins für die gesamte Mietdauer ist bei Mietverhältnissen mit einer Dauer bis zu einem Monat bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Bei län- gerfristigen Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich ab Beginn des Mietverhältnisses im Vorhinein. Der Vermieter behält sich vor, bei Ver- tragsabschluss oder während der Laufzeit den Erlag einer Kaution von ma- ximal sechs Monatsmieten zu verlangen.

Nicht vom Mietzins umfasst sind folgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden:

a. Anlieferung, Aufstellung sowie Rückholung des Mietgegenstandes;

b. Verschleißteile, Betriebsmittel sowie Reparaturen;

c. Reinigung und Instandsetzung des Mietgegenstandes nach dessen Rückgabe;

d. Pflichtversicherung bei Baggern, Ladern und Dumpern.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a. vereinbart.

8.       Kündigung:

Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieses von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich eingeschrieben aufgekündigt werden.

9.       Vorzeitige Auflösung:

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund sofort schriftlich aufzulösen, was den umgehenden kostenpflichtigen Abzug des Mietgegenstandes von der Baustelle bzw. vom sonstigen Standort nach sich zieht. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. die auch nur teilweise Nichtbezahlung des Mietzinses

b. ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrages bzw. diese Mietbedingungen

c. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters schwerwiegend nachteilig verändern, insbesondere die Abweisung eines Konkurseröff- nungsantrages mangels Vermögens oder die Einsetzung eines Zwangsver-walters;

d. das Bekanntwerden von anhängigen Exekutionsverfahren gegen den Mieter sofern diese nicht innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Bewilligung endgültig eingestellt werden;

e. Pfändung des Mietgegenstandes beim Mieter unbeschadet der bestehenden Aussonderungsansprüche des Vermieters.

Die unbegründete vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter oder die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Vermieter aus vom Mieter zu ver- tretenden Gründen rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduktion des Mietzinses.

10.     Haftung des Vermieters, Aufrechnung:

Der Mieter verzichtet auf allfällige Schadenersatzansprüche aus diesem Mietverhältnis, die vom Vermieter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich her- beigeführt wurden.

Die Aufrechnung gegen die Ansprüche des Vermieters in welcher Form auch immer ist unzulässig.

11.     Sonstige Bestimmungen:

Änderungen und Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenvereinbarungen sind ungültig.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Mietbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirk- samen Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirt- schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

Auf das vorliegende Mietverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels vereinbart.

Der Mieter erklärt, bei Unterfertigung des Mietvertrages in fremdem Namen auch ausdrücklich zum Abschluss dieses Vertrages bevollmächtigt zu sein und haftet andernfalls für alle dadurch entstehenden Schäden.